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Geheimhaltungsvereinbarung
zur neuen Entwicklung / technischen Idee / Erfindung
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- im folgenden "Entwicklung" genannt -
zwischen dem Erfinder
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- im folgenden "Erfinder" genannt -
und dem an einer Lizenz oder am Kauf interessierten Unternehmen
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- im folgenden "Interessent" genannt -
§ 1
Interessent und Erfinder beabsichtigen, einen Vertrag (z.B.
Know-How-Vertrag, Kaufvertrag, Lizenzvertrag etc.) über
eine Zusammenarbeit auf folgendem Gebiet
....................................................................................................................................................zu
schließen, bei der die Entwicklung genutzt werden soll.
Im Hinblick hierauf verpflichten sie sich, die gegenseitig
mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen zur Entwicklung,
die insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Vorführungen,
Versuchen und Gesprächen stehen, geheim zu halten. Sie
treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme
und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und
Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund
ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung
zu verpflichten.
§ 2
Der Interessent verpflichtet sich, die gegenseitig mitgeteilten
Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung
nicht selbst zu verwerten. Der Erfinder hält sich das
alleinige und uneingeschränkte Recht zur Schutzrechtsanmeldung
vor.
§ 3
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen,
die bereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, zum
Stand der Technik zählen etc.) und damit nicht mehr geheim
oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Entwicklung
später eintritt, erlischt die Verpflichtung insoweit
ab diesem Zeitpunkt.
§ 4
Diese Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt auch
weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag über die Zusammenarbeit
(§ 1 S.1) nicht zustande kommt oder beendet ist, außer
die Entwicklung ist inzwischen offenkundig, wofür der
Interessent die Beweislast trägt.
Die Parteien werden Unterlagen, die sie jeweils vom anderen
im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten haben, nach
Bekanntwerden der Offenkundigkeit, Kündigung der Absichtserklärung
gem. § 1 S.1 oder Beendigung des Vertrages über
die Zusammenarbeit unverzüglich dem jeweiligen Informationsgeber
zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche
Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht
bzw. bei Verkörperung vernichtet.
§ 5
Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch
verpflichten sich beide Parteien, für jeden Fall des
schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine
Vertragsstrafe in Höhe von EURO .....................
zu zahlen.
§ 6
Auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Für
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz
des Erfinders örtlich zuständig, soweit der Interessent
Kaufmann ist.
Anmerkung:
An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung
und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur
Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel
- siehe Erläuterung unten!
§ 7
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam
sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien
verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung
zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt.
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Ort, Datum Unterschrift
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Ort, Datum Unterschrift
Anmerkungen
- zu § 5:
Die Höhe der Vertragsstrafe kann von den vertragsschließenden
Parteien frei ausgehandelt werden.
In formularmäßig verwendeten Verträgen
(AGB) ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte eine
Vertragsstrafe beanstanden und für nichtig halten
könnten, die "wirtschaftlich vernünftige
Grenzen" überschreitet. "Eine in AGB vereinbarte
Vertragsstrafe muss auch unter Berücksichtigung ihrer
Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessenen
Verhältnis zu dem Werklohn stehen, den der Auftraggeber
durch seine Leistung verdient. (So hält der BGH eine
Vertragsstrafe im Baubereich, die 5 % der Auftragssumme
überschreitet, für nichtig).
- zu § 6:
- Muster für eine Schlichtungsklausel:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten
ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen,
eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege
einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen
Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen,
rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten
zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit
ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der
Schlichtungsordnung der Institution der Industrie- und
Handelskammer ...............(z.B. XXXXX = Name der
nächstgelegenen IHK mit Schlichtungsstelle) geschlichtet.
Zusätzlich zur Schlichtungsklausel könnte
auch nachfolgende Schiedsgerichtsklausel vereinbart
werden:
Möglich wäre auch die Vereinbarung nur
einer Schiedsgerichtsklausel. Wird eine Schiedsgerichtsklausel
vereinbart, muss § 16 Satz 2 gestrichen werden.
Wichtig: Bei Beteiligung eines Nicht-Kaufmannes muss
die Schiedsklausel in einer separaten Vereinbarung
unterzeichnet werden.
- Muster für eine Schiedsgerichtsklausel:
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem
Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie-
und Handelskammer ............. unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig.
Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages:
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt
erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit
und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen
zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische
Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen
werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von
der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung.
Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche
Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender
kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme
des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse
genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls
eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die
Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat
die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss
und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen
auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen.
Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten
Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt
Ihres Vertrauens beraten lassen.
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